Der Kirchenvorstand

Wie jede Kirchengemeinde in der Lippischen Landeskirche wird auch unsere Gemeinde von den Frauen und Männern des Kirchenvorstandes geleitet. Die Kirchenältesten sind nicht im Pfarrerberuf tätig, sondern bringen ihren Sachverstand „von außen“ mit in die Arbeit ein.
Der Kirchenvorstand ist das oberste Gremium (Leitungsgremium) einer Kirchengemeinde. Die Aufgaben des Kirchenvorstandes umfassen das ganze gemeindliche Leben.
Diese sind in der Verfassung der Lippischen Landeskirche geregelt:
Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchengemeinde. Er vertritt sie im Rechtsverkehr. Mitglieder des Kirchenvorstandes sind die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchenältesten der Gemeinde. Sie üben die Leitung und Verwaltung in gemeinsamer Verantwortung aus.
Der Kirchenvorstand setzt sich aus den gewählten Ältesten und den Pfarrstelleninhabern zusammen und ist verantwortlich für das geistliche Leben in der Kirchengemeinde, er trifft alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf Personal, Haushalt und Organisation der Kirchengemeinde.

Dies betrifft z.B. folgende Bereiche:

den Gottesdienst
die Kinder- und Jugendarbeit
die Kirchenmusik
diakonische Arbeit
die rechtlichen Belange der Gemeinde
die Erhaltung der Gebäude
die Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe
den Haushaltsplan und die Verwaltung der Finanzen
die Einstellung und Tätigkeit von Mitarbeitern
die Besetzung der Pfarrstelle(n)

Der Kirchenvorstand lenkt also die Gemeindeaktivitäten und entscheidet auf seinen monatlichen Sitzungen über alle wichtigen Fragen vom Etat bis zur Pfarrstellenbesetzung. Bei Bedarf finden auch außerordentliche Sitzungen statt; in der Sommerpause sind keine Sitzungen vorgesehen.
Weiterhin trifft sich der Kirchenvorstand einmal im Jahr außerhalb der Sitzungen zu einer Klausurtagung.

Einberufen werden die Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung von dem Vorsitzenden, sie sind in der Regel öffentlich.
Zum Kirchenältesten gewählt werden kann jeder, der Glied der evangelischen Kirche ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die obere Altersgrenze liegt bei 75 Jahren. Die Wahl erfolgt alle vier Jahre. Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied ab 14 Jahren, das konfirmiert ist oder im religionsmündigen Alter getauft worden ist oder am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Inhaber der Pfarrstelle gehört durch sein Amt dem Kirchenvorstand an.
In seiner konstituierenden Sitzung wählt das Gremium zunächst eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter. Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet der Kirchenvorstand danach Ausschüsse. Anschließend werden Vertreter gewählt, die die Kirchengemeinde in der Klasse und anderen Gremien vertreten.